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   BayObLG, 04.04.1995 - 1Z BR 173/94   

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https://dejure.org/1995,7465
BayObLG, 04.04.1995 - 1Z BR 173/94 (https://dejure.org/1995,7465)
BayObLG, Entscheidung vom 04.04.1995 - 1Z BR 173/94 (https://dejure.org/1995,7465)
BayObLG, Entscheidung vom 04. April 1995 - 1Z BR 173/94 (https://dejure.org/1995,7465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung des Familiennamens von Ausländern; Eintragung des ursprünglichen Familiennamens durch einen Randvermerk im Geburtenbuch des Kindes; Fortschreibung des elterlichen Namens im Geburtseintrag des Kindes; Unterscheidung zwischen der Ablegung und des Entfallens eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 94; PStG § 30 Abs. 1 S. 2
    Randvermerk im Geburtenbuch über Änderung des Familiennamens von Aussiedlern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 1226 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 17.10.1994 - 1Z BR 18/94

    Statusdeutscher; Aussiedler; Familienname; Vorname; Familienbuch; Eltern; Kinder;

    Auszug aus BayObLG, 04.04.1995 - 1Z BR 173/94
    Abgesehen davon, daß diese als Verwaltungsvorschrift für die Gerichte nicht bindend ist (vgl. BayObLGZ 1994, 290/296 m.w.Nachw.), ist nach dem Sinn der Regelung eine Gleichbehandlung geboten, zumal die Erklärungsmöglichkeiten gemäß § 94 BVFG und die hieran anknüpfenden personenstandsrechtlichen Regelungen einer Integration der Aussiedler dienen sollen (vgl. Bornhofen StAZ 1993, 101 und Hepting/Gaaz § 15e Rn. 16).

    Die in den ehemaligen Sowjetrepubliken gebräuchlichen Vatersnamen (vgl. dazu BayObLGZ 1994, 290/298) sind weder Vor- noch Familiennamen, sondern Zwischennamen eigener Art (Hepting/Gaaz § 15e Rn. 60; Gaaz StAZ 1989, 165/172), die aber als Bestandteil des Namens (vgl. BGH FamRZ 1993, 1178/1180 und BayObLG aaO.; Gaaz aaO.) geführt werden mußten (BayObLG aaO. m.w.Nachw.).

    Zutreffend führt das Landgericht aus, daß der Eintrag "Ablhanedz" auf einer nicht veranlaßten "Rücktransliteration" eines Namens beruht der offensichtlich früher in deutscher Form geführt wurde (vgl. BayObLGZ 1994, 290/295 f.).

    Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlaß, da die Beteiligte zu 4 als Aufsichtsbehörde von Gerichtsgebühren befreit ist (BayObLGZ 1994, 290/301 f. m.w.Nachw.).

  • BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93

    Eintragung des russischen Zwischennamens in Familienbuch eines Aussiedlers

    Auszug aus BayObLG, 04.04.1995 - 1Z BR 173/94
    Die in den ehemaligen Sowjetrepubliken gebräuchlichen Vatersnamen (vgl. dazu BayObLGZ 1994, 290/298) sind weder Vor- noch Familiennamen, sondern Zwischennamen eigener Art (Hepting/Gaaz § 15e Rn. 60; Gaaz StAZ 1989, 165/172), die aber als Bestandteil des Namens (vgl. BGH FamRZ 1993, 1178/1180 und BayObLG aaO.; Gaaz aaO.) geführt werden mußten (BayObLG aaO. m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 28.12.1994 - 1Z BR 36/94

    Erstmaliges Anlegen eines Familienbuchs eines Aussiedlers

    Auszug aus BayObLG, 04.04.1995 - 1Z BR 173/94
    Ihr Wortlaut steht zumindest einer entsprechenden Anwendung nicht entgegen, da nur von einer "Änderung" des Ehe- oder Familiennamens die Rede ist, ohne darauf abzustellen, ob es sich um eine behördliche oder um eine "erklärte" Namensänderung handelt, die personenstandsrechtlich im Zusammenhang mit den Namen von Aussiedlern auch anderweit gleich behandelt wird (vgl. BayObLGZ 1994, 395/397 zu § 20b PStV ).
  • BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 138/94

    Wirkung der Namensänderung der Eltern auf den Familiennamen der Kinder

    »Zur Erstreckung einer Namensänderung der Eltern gemäß § 94 BVFG auf den Familiennamen von Abkömmlingen /Ergänzung zu BayObLG StAZ 1995, 214 ).«.

    bb) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 4.4.1995 (StAZ 1995, 214 ) näher dargelegt hat, ist im Geburtenbuch ein Randvermerk unter anderem dann einzutragen, wenn der Familienname eines Elternteils - hier durch Erklärung gemäß § 94 BVFG - geändert worden ist, und zwar auch dann, wenn die Namenserklärung vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 30 Abs. 1 Satz 2 PStG am 1.4.1994 abgegeben worden ist (aaO. S. 215).

  • LG Hagen, 07.07.2003 - 3 T 93/03

    Analoge Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 S. 2 Personenstandsgesetz (PStG) auf

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass § 30 Abs. 1 S. 2 PStG auf Namensänderungen nach § 94 BVFG analog anzuwenden ist (BayObLG StAZ 1996, 299; StAZ 1996, 14; StAZ 1995, 214; OLG Frankfurt StAZ 1997, 208).
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